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Das Podologengesetzt

Viel Unwissenheit gibt es zum Thema Podologengesetz. Wir halten uns klar an diese Gesetzgebung.

Das Podologengesetz ist ein Titelschutzgesetzt. Es schützt den Titel medizinische Fußpflegerin, medizinischer Fußpfleger sowie Podologin und Podologe.

Es schützt jedoch nicht die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege!

Für unsere Absolventen bedeutet dies, dass sie die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege anbieten und durchführen dürfen, den Titel jedoch nicht tragen können.

Warum wir der Meinung sind, dass eine Ausbildung zur/m Fußpfleger/in sich weitaus mehr lohnt, als eine Podologenausbildung:

Seit Dezember 2001 hat das so genannte Podologengesetz (PodG) Gültigkeit.

Der Beruf der Podologin, des Podologen ist klar von dem der Fußpflegerin, des Fußpflegers zu unterscheiden.

 

Das Podologengesetz regelt den Titel "Podologin/Podologe" sowie "medizinische Fußpflegerin/medizinischer Fußpfleger"

Es regelt NICHT die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege.

 

§ 1 (Podologengesetz) (1) Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.

 

Sie erlernen bei uns die medizinische Fußpflege als Tätigkeit.

Sie sind jedoch nicht berechtigt die Titel Podologin/Podologe und/oder medizinische Fußpflegerin/medizinischer Fußpfleger zu tragen. 

Sie sind nach der Ausbildung an unserer Akademie "Fußpflegerin/Fußpfleger". So wie es an allen anderen Schulen, welche unter 2 Jahren Dauer ausbilden (§3 Podologengesetz) der Fall ist. Umständliche Beschreibungen wie "im nicht heilkundlichen Bereich" etc. sind aus unserer Sicht nicht geeignet die Sachlage klar darzustellen.

 

Hier ein Link zur aktuellen Gesetzeslage: http://www.heldtzuelch.de/2013/11/14/medizinische-fuspflege-bgh-schafft-klarheit-fur-werbung/

Aus unserer Sicht ist die Ausbildung zur/m Podologen/in im Gegensatz zur Ausbildung zur/m Fußpfleger/in nicht lohnenswert. Im Gegenteil. Er ist mit enormen Kosten verbunden und birgt weitaus mehr Nachteile als Vorteile. Hier werden Ausbildungskosten von bis zu 20.000,-- € aufgerufen. Ganz zu schweigen von den weiteren Kosten der Ausstattung etc.

 

Weitere Infos zu den enormen Auflagen als Podologe.

 

Podologen und Podologinnen werden aus unserer Sicht derart schlecht bezahlt, dass die Höhe der Kosten und die Länge der Ausbildung aus unserer Sicht in keiner Weise gerechtfertigt sind!

Als Fußpfleger/in können und dürfen Sie direkt durchstarten und bei diesem enormen Bedarf Ihre Existenz sichern.

 

Aus den hier genannten Gründen empfehlen wir Ihnen, die Ausbildung zur/m Fußpfleger/in zu absolvieren. Der Markt ist unglaublich groß und er wächst und wächst. Dazu bedarf es keiner Podologenausbildung.

Welche Konzessionen und Erlaubnisse brauchen Podologen?

  • Eine Kassenzulassung ist für denjenigen erforderlich, der mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen will.

  • Sie brauchen ein Institutionskennzeichen, zu beantragen bei der ARGE-IK.

  • Darüber hinaus müssen Sie bestimmte hygienische Standards erfüllen und Praxisräume nutzen, die genügend Platz und möglichst eine behindertengerechte Ausstattung aufweisen.

Vorschriften für Podologen

Als Podologe selbstständig machen kann sich derjenige, der sich nach der bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Podologen hat ausbilden lassen. Um die eigene Praxis zu eröffnen, müssen Sie bestimmte gesetzliche Vorschriften beachten.

Als medizinischer Fußpflege haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie können mit oder ohne Kassenzulassung Ihre Praxis gründen. Sollten Sie beschließen, mit Kassenzulassung zu arbeiten, rechnen Sie Ihre Behandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen ab. Wenn Sie keine Kassenzulassung verweisen können, müssen Ihre Patienten Ihre Behandlungen privat bezahlen.

Die Kassenzulassung für Podologen beantragen

Um eine Kassenzulassung zu erhalten, wenden Sie sich an den Landesverband der Krankenkassen in Ihrem Bundesland. Dort reichen Sie einen Antrag ein und weisen unter anderem die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach. Darüber hinaus müssen Sie Mindestanforderungen erfüllen bzw. nachweisen:

  • Sie müssen passende Räumlichkeiten für Ihre podologische Praxis nutzen. Beim Antrag auf Kassenzulassung fügen Sie deshalb einen bereits unterschriebenen Mietvertrag bei. Auch ist ein Lageplan der zukünftigen Praxis beizulegen. Nutzen Sie Eigentum, sind die Besitzverhältnisse nachzuweisen, zum Beispiel mit einem Grundbuchauszug. Zudem ist auch in diesem Fall die Einreichung der Grundrisse nötig.

  • Sie müssen Ihre Praxis beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt anmelden.

  • Als nächstes brauchen Sie eine spezielle Berufshaftpflicht. Reichen Sie den Nachweis dieser Pflichtversicherung ebenfalls zusammen mit dem Antrag auf Zulassung bei der Krankenkasse ein.

  • Sie benötigen ein Institutionskennzeichen. Dies beantragen Sie vorab bei der ARGE-IK. Das Institutionskennzeichen ist erforderlich, damit Sie mit den gesetzlichen Krankenkassen offiziell abrechnen können.

  • Zudem müssen Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden. Dabei handelt es sich um die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

  • Es ist üblich, dass Sie dem Antrag auf Kassenzulassung außerdem

    • ein polizeiliches Führungszeugnis,

    • das Zeugnis über Ihren erfolgreichen Berufsabschluss sowie

    • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. ein Gesundheitszeugnis des Hausarztes beifügen.
       

Praxisräume eines Podologen: Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen

Neben dem offiziellen Antrag müssen Sie dafür sorgen, dass Ihre podologische Praxis hinsichtlich der Ausstattung und der Aufteilung konkrete Anforderungen erfüllt. Die erste wichtige Vorschrift lautet, dass die Praxis abgeschlossen sein muss. Das bedeutet, dass weder andere Praxen noch Wohnräume oder andere gewerbliche Bereiche in die Fläche integriert sein dürfen. Die Abgrenzung muss eindeutig sein.

  • Die podologische Praxis muss einen Warteraum aufweisen, der mit entsprechenden Sitzmöglichkeiten ausgestattet ist.

  • Die Gesamtnutzfläche muss wenigstens 25 m² umfassen. Eine Behandlungskabine darf eine Größe von 7 m² nicht unterschreiten.

  • Die Räumlichkeiten und auch die einzelnen Behandlungsräume sollten nach Möglichkeit behindertengerecht gestaltet sein.

  • Sie müssen ein Verbandskasten für Erste-Hilfe-Maßnahmen bereithalten.

  • Ein Dampfsterilisator muss ebenfalls vorhanden sein.

  • Die Praxis muss mit einer Toilette und einem Waschbecken ausgestattet sein. Zudem muss es die Möglichkeit geben, Füße zu waschen.

  • Sie müssen dafür sorgen, dass die Patientendokumentation sachgerecht aufbewahrt wird. Das kann zum Beispiel mit einem verschließbaren Aktenschrank erfolgen.

  • Behandlungskabinen müssen mit einer entsprechenden Grundausstattung versehen werden. Diese besteht mindestens aus den folgenden Utensilien und Gerätschaften:

    • ein Fräsgerät mit Staubabsaugung oder Nasstechnik

    • sterilisierbare Schleifkörper und Fräskörper

    • ein professioneller Patientenstuhl mit ausziehbaren Fußstützen; die Fußstützen müssen teilbar sein

    • eine Lampe mit entsprechender Lupe

    • Behälter für Tamponaden und Tupfer

    • Utensilien zu Desinfektion: Skalpell, Schere, Pinzette, Zange und Sondier-Instrument sind das Minimum

    • Müllbehälter


Der Standort beeinflusst die Voraussetzungen

Es kommt darauf an, in welchem Bundesland Sie die Praxisräume eröffnen. Die Zulassungsvoraussetzungen variieren in Abhängigkeit vom Standort. Wir raten Ihnen dringend, sich bei dem örtlich zuständigen Kassenverband zu informieren. Außerdem sollten Sie sich auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes(Link ist extern) umsehen. Dort finden Sie detaillierte Zulassungsempfehlungen, die eine einheitliche Anwendung in allen Bundesländern anstreben.

Quelle: gewerbeanmeldung.de

Gesetzliche Auflagen für Podoinnen und Podologen

Am 15. November beginnt die nächste Ausbildung. Oktober-Termin ist leider ausgebucht

Nächster Ausbildungstermin: 13. Dezember

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